Verschärfung der Regelungen zum Share-Deal rückt in greifbare Nähe

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Am 14.04.2021 hat der Finanzausschuss des Bundestages einen geänderten Entwurf der Grunderwerbsteuerreform beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es gestalterische Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Ersparnis der Grunderwerbsteuer beim Share-Deal führen.

Kernpunkte des Entwurfs:

Der Entwurf des Gesetzes sieht u.a. folgenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes vor:

  • Absenkung der Beteiligungsquoten von 95 % auf 90 % in den Ergänzungstatbeständen.
  • Verlängerungen der relevanten Fristen von 5 Jahre auf 10 Jahre.
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre bei Anteilsvereinigungen von Personengesellschaften.
  • Einführung eines neuen Ersatztatbestands für Kapitalgesellschaften zur Erfassung von Anteilsübergängen von 90% in § 1 Abs. 2 b GrEStG.
  • Einführung einer Börsenklausel, die an der Börse gehandelte Anteile von Immobilien haltenden Gesellschaften aus der Betrachtung ausnimmt in § 1 Abs. 2c GrEStG.
  • Inkrafttreten des neuen Gesetztes ab dem 01.07.2021. Allerdings werden vorher übertragene Anteile an einer Personengesellschaft sofern die bisherigen Fristen zum 30.06.2021 nicht abgelaufen sind zukünftig auch mitgerechnet.
  • Weitergeltung des alten Rechts für Fälle in denen die alte 95% Schwelle nicht verwirklicht ist die neuen Beteiligungsschwellen von 90 % in der Vergangenheit aber bereits überschritten wurden.
  • Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzklausel für bereits abgeschlossene aber nicht vollzogene Kaufverträge ist nicht mehr enthalten. Soweit die Grunderwerbsteuer auf den Vollzug bzw. den dinglichen Übergang der Anteile abstellt gelten auch für bereits abgeschlossene Kaufverträge die neuen Regelungen, wenn der Vollzug erst nach dem 01.07.2021 stattfindet.

Fazit:

Ob der Bundestag der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses folgen wird bleibt abzuwarten. Es sind jedoch keine großen Änderungen gegenüber der Beschlussvorlage zu erwarten, insbesondere da der Gesetzesentwurf noch im April 2021 verabschiedet werden soll. Bei laufenden Transaktionen sollte daher unbedingt geprüft werden, ob sich auf Grundlage der Beschlussempfehlung Änderungen bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung ergeben. Insbesondere bei bereits vereinbarten Share Deals, die noch nicht vollzogen worden sind, sollte geprüft werden, ob das Closing ggf. vorgezogen werden kann und ob die bereits getroffenen Vereinbarungen die neue Rechtslage ausreichend berücksichtigen. Bei weitergehenden Fragen unterstützen wir Sie gerne und halten Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informiert!

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