Verbindliche Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung Referentenentwurf des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zwischenzeitlich den Entwurf des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) vorgelegt, mit dem unter anderem die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) flächendeckend eingeführt werden soll.

Das BEG III sieht Änderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie des SGB IV vor, wonach u.a. gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit künftig nicht mehr durch Vorlage der Bescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber nachweisen müssen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die erforderlichen Informationen zum Abruf durch den Arbeitgeber bereit. Nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzesentwurfs werden hier lediglich Name, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Ausstelldatum sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung zur Verfügung gestellt. Es entfällt also die aus der Bescheinigung in Papierform ersichtliche Angabe des untersuchenden Arztes. Außerdem prüfen die Krankenkassen anhand der ärztlichen Diagnose sowie weiterer vorliegender Daten die Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen und informieren den Arbeitgeber von sich aus über den Ablauf der Entgeltfortzahlung.

Die bisherige Bescheinigung in Papierform entfällt jedoch nicht vollständig. Sie wird dem Arbeitnehmer weiterhin ausgehändigt und dient als alternativer Nachweis, falls das elektronische Verfahren im Einzelfall versagt, sowie als Urkunde zur Vorlage bei Gericht mit der gegenwärtig anerkannten Beweiskraft. Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung beim Arbeitgeber bleibt unverändert, ebenso wie die Möglichkeit des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung bereits vor dem vierten Krankheitstag zu fordern. Die neuen Regelungen gelten zudem ausschließlich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die von einem Vertragsarzt untersucht werden. In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Die Änderungen am Entgeltfortzahlungsgesetz sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Änderungen des SGB IV zum Abruf der Daten bei der Krankenkasse sowie zur Information über den Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums sollen bereits am 1. Januar 2021 wirksam werden.

Bereits bestehende Arbeitsverträge müssen nach derzeitigem Stand nicht angepasst werden, da die zwingenden gesetzlichen Regelungen diesen vorgehen. Nach Erlass des Gesetzes sollten jedoch die Vorgaben zum Verfahren bei Krankheit geprüft und ggf. ergänzt werden.

Über den weiteren Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens sowie die finalen gesetzlichen Regelungen des BEG III einschließlich der praktischen Auswirkungen informieren wir Sie wie gewohnt an dieser Stelle.

André Schmidt
Rechtsanwalt

Dr. Lorenz Mitterer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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