LAG Düsseldorf: Anreisetag zum Schulungsort ist erster Arbeitstag – Befristung unwirksam

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Eine Einigung, wonach der Arbeitnehmer zu einer im arbeitgeberseitigen Interesse angeordneten Schulung bereits einen Tag vor Beginn des ersten Schulungstages – der zunächst zugleich als Vertragsbeginn eines befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen war – anreist, führt zur einvernehmlichen Vorverlagerung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag der Anreise, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2020 – 10 Sa 252/19.

In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall schlossen der Kläger und das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen sachgrundlos zunächst auf ein halbes Jahr befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit in Düsseldorf. Als ersten Arbeitstag vereinbarten die Parteien den 05.09.2016. An demselben Tag sollte der Kläger eine Schulung in Nürnberg antreten. Der Kläger informierte die Beklagte darüber, dass er aufgrund der Entfernung zum Schulungsort bereits am Vortag anreisen werde. Die Reise- und Unterkunftskosten wurden von der Beklagten getragen. Hierzu teilte sie dem Kläger per E-Mail die Formalien der Reisekostenerstattung sowie die geltenden Entfernungspauschalen mit. Im weiteren Verlauf vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 04.09.2018. Gegen diese Befristungsabrede richtet sich die Klage. Nach Ansicht des Klägers habe sein Arbeitsverhältnis bereits mit der Anreise nach Nürnberg am 04.09.2016 begonnen. Die gesetzlich zulässige Befristungshöchstdauer von bis zu zwei Jahren habe daher schon mit Ablauf des 03.09.2018 geendet. Die um einen Tag längere Befristung sei unwirksam. Sein Arbeitsverhältnis bestehe auf unbestimmte Zeit fort.

Das LAG Düsseldorf gab dem Kläger Recht: Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ergebe, dass das Arbeitsverhältnis nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien entgegen der Angabe im Arbeitsvertrag nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits mit der Anreise des Klägers zum Schulungsort am 04.09.2016 beginnen sollte. In die Auslegung der Willenserklärungen seien – neben der abweichenden Datumsangabe im Arbeitsvertrag – auch die weiteren Umstände des Vertragsschlusses einzubeziehen. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger die Beklagte über seine frühere Anreise am 04.09.2016 informierte, und die hierauf Bezug nehmende E-Mail der Beklagten sprachen dem LAG zufolge dafür, dass die Parteien sich einvernehmlich auf den 04.09.2016 anstelle des 05.09.2016 als Beginn des Arbeitsverhältnisses verständigt hatten.

Die Reisezeit wertete das LAG als Arbeitszeit, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich in Vollzug gesetzt worden ist. Dies deshalb, weil der Kläger durch die im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgte Anreise zu der im dienstlichen Interesse der Beklagten liegende Schulung in Nürnberg bereits einen Teil der seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste erbracht hat.

Die gesetzlich zulässige Höchstdauer für eine kalendermäßige sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags von bis zu zwei Jahren endete daher bereits mit Ablauf des 03.09.2018. Die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von insgesamt zwei Jahren und einem Tag ist unwirksam. Ist die Befristungsabrede unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Rechtsprechung und Gesetz stellen an die Wirksamkeit von Befristungsabreden mit sowie ohne Sachgrund strenge Anforderungen. Neben der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer für eine sachgrundlose kalendermäßige Befristung können insbesondere Verstöße gegen die zwingende Schriftform der Befristungsabrede sowie das sogenannte Verbot der Zuvor-Beschäftigung zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führen. Letzteres ist insbesondere bei vorgelagerten Einfühlungsverhältnissen von besonderer praktischer Bedeutung.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der rechtssicheren Gestaltung von befristeten Arbeitsverhältnissen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus dem Team Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

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