Geplante Verschärfung des Befristungsrechts – Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will die Befristung von Arbeitsverträgen weiter beschränken

Signing a contract, two businessmen signing a contract

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 14.04.2021 einen Referentenentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor. Dieser sieht weitere Verschärfungen des Befristungsrechts insbesondere im Hinblick auf sachgrundlose Befristungen und Kettenbefristungen vor. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:

Einschränkungen der sachgrundlosen Befristung

  • Sachgrundlose Befristungen sollen nur noch für die Dauer von maximal 18 Monaten (bisher 24 Monate) zulässig sein und bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit (bisher dreimalige Verlängerung) bestehen.
  • Durch Tarifvertrag kann davon abweichend eine Höchstdauer von bis zu 54 Monaten (bisher keine Höchstdauer) und/oder eine höchstens dreimalige Verlängerungsmöglichkeit (bisher keine Höchstzahl) vereinbart werden.
  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer (m/w/d) beschäftigen, sollen zukünftig nur noch maximal 2,5 % ihrer Arbeitnehmer sachgrundlos befristen können (maßgeblich ist der Personalbestand am ersten Kalendertag des vorangegangenen Quartals). Bei Vorhandensein einer Arbeitnehmervertretung muss der Arbeitgeber diese am ersten Kalendertag jeden Quartals über den Anteil der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge informieren.
  • Einführung eines Zitiergebots. Das bedeutet, zukünftig muss in der schriftlichen Befristungsabrede angegeben werden, ob die Befristung auf § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs.4 des TzBfG beruht. Eine Berufung auf dennoch vorliegende Sachgründe ist daneben nicht mehr möglich.

Einschränkungen der Befristung mit Sachgrund

  • Dabei sollen auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer demselben Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer überlassen war. Erst wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen bzw. Überlassungen jeweils mehr als 3 Jahre liegen, soll eine erneute Befristung mit Sachgrund wieder möglich sein.
  • Ausnahmen von der Höchstdauer sollen beim Vorliegen folgender Sachgründe weiterhin möglich sein:
    • wenn die Eigenart der Arbeitsleitung die Befristung rechtfertigt, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG oder
    • wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
  • Ausnahmen von der Höchstdauer sollen darüber hinaus bei Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und bei sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamten (m/w/d) gelten.
  • Der sachliche Grund der sog. Haushaltsbefristung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern soll entfallen.

Laut Referentenentwurf des BMAS sollen diese Änderungen schon zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Obwohl die Änderung des Befristungsrechts bereits im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU angelegt war, ist fraglich, ob das Gesetzesvorhaben des BMAS noch in der laufenden Legislaturperiode beschlossen wird. Der Referentenentwurf des BMAS befindet sich derzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung. Über die Entwicklung dieses Gesetzesvorhabens halten wir Sie selbstverständlich weiter auf dem Laufenden.

Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass auch nach derzeitiger Rechtslage bei der Befristung von Arbeitsverträgen Vorsicht geboten ist. Dies deshalb, weil eine unwirksame Befristung im Ergebnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, das für einen Arbeitgeber unter Umständen nur noch schwer kündbar ist. Bei Fragen und konkreten Befristungsvorhaben steht Ihnen das Arbeitsrechts-Team von ZIRNGIBL gerne zur Verfügung.

Anna-Julia Quarg                                                                                Theresa Dörnemann

Rechtsanwältin / Senior Associate                                                      Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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