Entfall der Krankenhausvergütung bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.03.2020 zu einem Vergütungsrechtsstreit zwischen einem Hamburger Krankenhaus und einer Krankenkasse festgestellt, dass die Aufklärung des Patienten über Chancen und Risiken einer Behandlung nicht nur im zivilrechtlichen Haftungsrecht von Bedeutung ist. Im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung diene die Aufklärung auch der Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) und habe insofern Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordere nach Ansicht des Gerichts, dass der Versicherte die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Leistung auf der Grundlage von ausreichenden Informationen trifft. Ihm müsse hierdurch ermöglicht werden, Chancen und Risiken der jeweiligen Behandlung selbstbestimmt abwägen zu können.

Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung könne zwar bei objektiv medizinisch erforderlichen Behandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung regelmäßig ausgegangen werden. Das gelte jedoch nach Ansicht des BSG nicht, wenn mit der in Rede stehenden Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere eine hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen sei regelmäßig nicht auszuschließen, dass der Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätte.

Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei einer nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung im Grenzbereich zur experimentellen Behandlung und/oder hohem Mortalitätsrisiko stets auf eine umfassende Aufklärung des Patienten und eine entsprechende Dokumentation derselben geachtet werden sollte, um den Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen nicht zu verlieren.

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