Die 10. GWB-Novelle – das GWB-Digitalisierungsgesetz tritt in Kraft

Der Bundestag hat am 14.01.2021 das Gesetz zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Nach der Beratung im Bundesrat wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt am 18.01.2021 verkündet und ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Neben Regelungen, die ein Vorgehen gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb erleichtern sollen, werden mit dem Gesetz u.a. die Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle angehoben. Außerdem verlängert sich die Frist für das Hauptprüfverfahren, die sog. 2.-Phase Prüfung.

Ziel der Novelle ist die Beschränkung der Marktmacht vor allem großer Digitalkonzerne, z.B. von Google, Facebook und Amazon. Die Novelle wird daher auch als „GWB-Digitalisierungsgesetz“ bezeichnet. Die Anhebung der Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle dient der Entlastung des Bundeskartellamts sowie kleiner und mittelständischer Unternehmen.

1. Missbrauchsaufsicht

Die GWB-Novelle beinhaltet u.a. eine Verschärfung der Missbrauchsaufsicht.

Das Bundeskartellamt kann z.B. für ein Unternehmen zukünftig förmlich feststellen, dass dieses Unternehmen überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Trifft das Bundeskartellamt diese Feststellung, begründet sie weitreichende Eingriffsbefugnisse für das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt kann Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb bestimmte Verhaltensweisen im Wege einer Verfügung untersagen.

Die Novelle sieht außerdem erleichterte Datenzugangsrechte vor. Ansprüche auf Datenzugang bestehen gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen oder Unternehmen, von denen andere abhängig sind.

2. Fusionskontrolle

Es werden außerdem die Inlandsumsatzschwellen für die Fusionskontrolle angehoben.

Zukünftig ist ein Zusammenschlussvorhaben anmeldepflichtig, wenn im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Bisher lagen diese Schwellen bei 25 Millionen Euro bzw. 5 Millionen Euro. Die Schwelle für die von den beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit erzielten Umsatzerlöse wird nicht geändert. Sie bleibt bei 500 Millionen Euro. Durch die Anhebung der Umsatzschwellen kann die Anmeldepflicht für Zusammenschlüsse kleiner und mittelständischer Unternehmen entfallen.

Eine Anmeldepflicht besteht auch, wenn die Umsatzschwelle von 17,5 Millionen nicht erreicht wird. Dann ist ein Vorhaben anmeldepflichtig, wenn der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist. Eine etwaige Anmeldepflicht sollte bei Zusammenschlüssen daher stets beachtet und geprüft werden.

Unabhängig von der Erreichung der Umsatzschwellen kann das Bundeskartellamt zukünftig durch Verfügung den Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige aufgeben, Zusammenschlüsse anzumelden. Mit einer solchen Verfügung soll eine durch den schrittweisen Zukauf von Unternehmen begründete Vormachtstellung auf Regionalmärkten zu Lasten kleiner und mittelständischer Unternehmen vorgebeugt werden. In welchem Umfang das Bundeskartellamt von dieser Befugnis Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Die Frist zur Prüfung eines Vorhabens im Hauptprüfverfahren verlängert sich von vier Monaten auf fünf Monate. Die verlängerte Prüffrist ist für den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens maßgeblich. Vor der Freigabe eines anmeldepflichtigen Vorhabens durch das Bundeskartellamt darf der Zusammenschluss nicht vollzogen werden.

Ausnahmen von der Fusionskontrolle gibt es für bestimmte Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich. Die Ausnahme setzt voraus, dass der Zusammenschluss bis zum 31.12.2027 vollzogen und aus dem Krankenhausstrukturfond gefördert wird. Ein Zusammenschluss, der unter diese Ausnahme fällt, ist dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzeigen.

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