Das KG Berlin entscheidet über die Beweislastverteilung bei Markenrechtsverletzungen

Das KG Berlin bestätigt mit seinem Urteil vom 24.05.2019 (Az.: 5 U 1/18) die Entscheidung des LG Berlin vom 15.11.2017 (Az.: 97 O 25/17), nach der ein (Online-) Händler sicherstellen muss, dass die von ihm angebotenen Produkte markenrechtlich einwandfrei, d.h. mit Zustimmung des Markeninhabers, im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) in den Verkehr gebracht worden sind.

Das KG Berlin bestätigt mit seinem Urteil vom 24.05.2019 (Az.: 5 U 1/18) die Entscheidung des LG Berlin vom 15.11.2017 (Az.: 97 O 25/17), nach der ein (Online-) Händler sicherstellen muss, dass die von ihm angebotenen Produkte markenrechtlich einwandfrei, d.h. mit Zustimmung des Markeninhabers, im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) in den Verkehr gebracht worden sind.

Mit dem Urteil stärkt das Gericht die Markeninhaber. Der Nachweis, dass Erschöpfung eingetreten ist und Produkte damit im EWR rechtmäßig vertrieben werden dürfen, obliegt allein dem Händler. Der Händler muss sicherstellen, dass die von ihm angebotenen Produkte für den Vertrieb im EWR bestimmt bzw. mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.

Da der Nachweis der Erschöpfung für den Händler in der Praxis kaum zu erbringen sein wird, verbleibt bei dem Vertrieb von Markenprodukten, die nicht von offiziellen Vertriebspartnern des Markeninhabers oder vom Markeninhaber selbst bezogen wurden, für den Händler stets ein Restrisiko. Die aus einer Markenrechtsverletzung resultierenden Ansprüche, u.a. auf Unterlassung, Rückruf und ggf. Vernichtung gehen dabei sehr weit. Sie erstrecken sich nicht nur auf die verletzte Marke, sondern auf alle vom Kläger selektiv vertriebenen Marken.

In dem Verfahren vor dem KG Berlin klagte der Inhaber bzw. Lizenznehmer verschiedener Parfummarken im Luxussegment gegen den Betreiber einer Online-Plattform.

Der Markeninhaber vertrieb die Produkte im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems, das den Weiterverkauf an nicht zugelassene Händler ausschließt. Online-Händler ohne eigene stationäre Verkaufsfläche sind zu dem selektiven Vertriebssystem nicht zugelassen. Auch der Vertrieb über Internetseiten, die Fremdmarken aufweisen, ist untersagt.

Auf der Online-Plattform des beklagten Händlers wurden Produkte unter den Marken des Klägers angeboten. Testkäufe ergaben, dass die erworbenen Produkte nicht für den Vertrieb im EWR bestimmt waren. Dies konnte der Markeninhaber über die auf den Produkten angebrachten Kontrollcodes feststellen.

Anlass für eine Umkehr der Beweislast entsprechend der Grundsätze der Converse-Rechtsprechung (Az.: BGH I ZR 52/10 und I ZR 137/10) erkannte das KG Berlin nicht. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Umkehr der Beweislast obliegt dem Händler. Die Gestaltung des selektiven Vertriebssystems führe nach Auffassung des KG Berlin nicht zu einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte. Jedenfalls sei es dem beklagten Händler nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast darzulegen.

Das KG Berlin hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen wird.

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