Das Coronavirus infiziert die Baubranche

I. EINFÜHRUNG

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde am 11.03.2020 von der WHO offiziell zu einer Pandemie erklärt. Der Kampf gegen die Ausweitung des Virus und die Gesundheit der Betroffenen stehen derzeit im Vordergrund. Immerhin sieht das Robert Koch-Institut die Gefährdung der Gesundheit für die Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als mäßig an.

Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Auswir­kungen – insbesondere auch in der Baubranche – immer konkreter, sei es in Form von gestörten Bauabläufen (beispielsweise aufgrund von Mit­arbeiterausfällen oder unterbrochenen Lieferket­ten), steigenden Materialpreisen oder Liquiditätsengpässen. Die Bundesregierung versucht nun mit Finanzspritzen gegenzusteuern. Ob dies um­fassend gelingen wird, darf bezweifelt werden. Umso wichtiger wird es in nächster Zeit sein, die konkreten Auswirkungen auf die jeweils eigenen Projekte in den Griff zu bekommen und zugleich zukunfstfähige Lösungen zu erarbeiten.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Fragestellun­gen:

II. PANDEMIE ALS HÖHERE GEWALT

Bei einer Pandemie handelt es sich um einen Fall der höheren Gewalt. Darunter versteht man ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu er­wartende, Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das von keinem der Beteiligten verschuldet ist. Vor diesem Hintergrund spielt die jeweilige ge­setzliche oder vertragliche Risikoverteilung eine zentrale Rolle.

III. UNMÖGLICHKEIT UND STÖRUNG DER GE­SCHÄFTSGRUNDLAGE

Aufgrund der Pandemie und ihrer Auswirkungen (Quarantäne, Schließung von Grenzen, etc.) ist es denkbar, dass einzelne Vertragsleistungen zumindest vorübergehend unmöglich werden. Grundsätzlich entfällt in diesem Fall die Leis­tungspflicht des Schuldners. Der Gläubiger muss im Gegenzug dafür auch seine Leistung nicht er­bringen.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Unmöglichkeit von einer Partei zu vertreten ist. Dies ist, wie zuvor dargelegt, gerade nicht der Fall, wenn die Unmöglichkeit der Leistung auf die Corona-Pandemie und somit höhere Gewalt zurückzuführen ist. Ob die Leistung tatsächlich un­möglich oder nur erschwert ist, oder ob tatsäch­lich andere Gründe hierfür ursächlich sind (und die Pandemie nur „vorgeschoben“ wird), muss für jeden Einzelfall konkret festgestellt werden.

Sofern eine Leistung zwar nicht unmöglich ge­worden ist, sich die (wirtschaftlichen) Rahmenbe­dingungen jedoch so nachteilig verändert haben, dass die Leistungserfüllung unzumutbar ist, kann eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrund­lage denkbar sein. Wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hängt ebenfalls von den kon­kreten Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

IV. TYPISCHE PROBLEMFELDER

Im Folgenden gehen wir auf einige typische Problemfelder ein:

1. ERKRANKUNG VON MITARBEITERN

Grundsätzlich fällt die Erkrankung einzelner Mit­arbeiter in den Risikobereich des Auftragneh­mers. Dieser muss gegebenenfalls den Ausfall einzelner Mitarbeiter durch eine Anordnung von Mehrarbeit der übrigen Mitarbeiter kompensie­ren.

Die Erkrankung mehrerer Mitarbeiter kann im Einzelfall einen Fall der höheren Gewalt darstel­len, wenn der Betrieb als solches dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt ist. Allerdings muss hier wohl der gesamte Betrieb des Auf­tragnehmers betrachtet werden und nicht nur das einzelne Bauprojekt. Dies ist sicherlich anzuneh­men, wenn alle Mitarbeiter eines Betriebs pandemiebedingt unter Quarantäne gestellt wer­den.

Unabhängig von den vorgenannten Punkten zu beurteilen ist, ob im konkreten Einzelfall über die reinen vertraglichen Hauptpflichten hinaus be­stimmte Nebenpflichten bestehen. In Betracht kommen insoweit insbesondere Auskunfts- und In­formationspflichten über eine mögliche Infizie­rung von am Vertrag Beteiligten und deren Be­schäftigten sowie erforderliche Maßnahmen aufgrund von Schutz- und Fürsorgepflichten für die auf der Baustelle Tätigen (z.B. Anordnung von Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Schutzbekleidung, Einhalten von Hygienestan­dards und Mindestabstände). Insoweit ist auf­grund der jeweiligen vertraglichen Regelung und im konkreten Einzelfall zu beurteilen, wer für die entsprechenden Maßnahmen verantwortlich ist (Auftraggeber, Auftragnehmer und/oder SiGe-Ko gemäß § 3 BaustellenV), und welche Partei die hierdurch ggf. entstehenden Mehrkosten zu tragen hat

2. LIEFERENGPÄSSE

Nicht zuletzt aufgrund der Grenzschließungen und drohenden Produktionsausfälle wird es zu­nehmend zu Lieferengpässen hinsichtlich des Ma­terials kommen.

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer für die Be­schaffung des Materials verantwortlich. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, macht er sich für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten ersatzpflichtig. Ein Ver­schulden läge aber aufgrund von höherer Ge­walt nicht vor, wenn die Beschaffung des Mate­rials auf die Corona-Pandemie zurückzuführen wäre. Eine Schadensersatzpflicht scheidet aus.

Sofern der Auftraggeber das Material zur Ver­fügung stellen und der Auftragnehmer dieses le­diglich einbauen sollte, sind etwaige Lieferengpässe dem Risikobereich des Auftraggebers zu­zuordnen. Sollte der Auftragnehmer in diesem Fall aufgrund fehlenden Materials an der Ausführung insgesamt gehindert sein, kommen Ent­schädigungsansprüche in Betracht.

Wer aufgrund von Lieferengpässen nicht leisten kann, muss insbesondere prüfen, ob er verpflich­tet ist, seinen Vertragspartner möglichst umfas­send über Art und Ausmaß der Verzögerung zu informieren und die Auswirkungen auf die Bau­zeit darzulegen. Im Zweifel sollten alle Lieferengpässe möglichst genau dokumentiert wer­den.

3. GESTEIGERTE MATERIALKOSTEN

Selbst exorbitante Preissteigerungen, die in Fol­ge der Lieferengpässe durchaus möglich sind, fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers und führen nicht ohne Weiteres zu einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Insoweit muss jeder Einzel­fall für sich bewertet werden.

4. LIQUIDITÄTSENGPÄSSE DES AUFTRAG­GEBERS

Das Liquiditätsrisiko trägt hingegen grundsätzlich der Auftraggeber. Selbst wenn etwaige Liquidi­tätsengpässe des Auftraggebers im Zusammen­hang mit dem Coronavirus stehen sollten, berech­tigt ihn dies in der Regel nicht – jedenfalls nicht zu einer für ihn finanziell neutralen – Anordnung eines Baustopps oder einer außerordentlichen Kündigung. Eine freie Kündigung bleibt möglich, ist jedoch mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden.

5. BEHINDERUNG UND UNTERBRECHUNG DER AUSFÜHRUNG

Sofern sich der Auftragnehmer in der ordnungs­gemäßen Ausführung der Leistungen behindert sieht – sei es beispielsweise dadurch, dass die Baustelle aufgrund behördlicher Anordnung nicht betreten werden kann, oder dadurch, dass er­forderliche Leistungen anderer am Bau Beteilig­ter noch nicht erbracht wurden – und er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigt, kann dies zu Mehrkosten- und Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers führen. Resultiert die Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers (z.B. Planergesellschaft oder Vorunternehmer stehen unter Qurantäne) könnte dies dazu führen, dass der Auftragnehmer einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, der Auftraggeber hingegen (z.B. mangels Ver­schuldens) keinen Regressanspruch hat.

Im Falle höherer Gewalt dürften sich zudem re­gelmäßig die Ausführungsfristen verlängern. In der VOB/B ist dies sogar ausdrücklich geregelt.

6. KÜNDIGUNG

Eine (außerordentliche) Kündigung des Bauver­trags kommt nur dann in Betracht, wenn der kün­digenden Partei im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Ob die Voraussetzungen für eine außerordentli­che Kündigung vorliegen, sollte sorgfältig im Ein­zelfall geprüft werden. Ansosnsten bestünde im Falle einer unberechtigten Kündigung durch den Auftraggeber die Gefahr, dass dem Auftrag­nehmer die volle Vergütung – abzüglich erspar­ter Aufwendungen – zustünde. Im Falle einer un­berechtigten Kündigung durch den Auftragneh­mer bestünde die Gefahr, dass der Auftragge­ber seinerseits die Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen könnte und die ihm hierdurch entehenden Schäden vom Auftragnehmer ver­langt.

Bei einer Unterbrechung der Bauausführung von mehr als drei Monaten können beide Parteien den Vertrag gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kündi­gen. § 6 Abs. 6 VOB/B sieht in einem solchen Fall den Ersatz eines nachweislich entstandenen Schadens sowie entgangenen Gewinns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Dies dürfte in pandemiebedingten Fällen regelmäßig auszuschließen sein, ist allerdings wiederum an­hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

V. HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR DEN AB­SCHLUSS NEUER VERTRÄGE

Beim Abschluss neuer Verträge sollte zukünftig unbedingt geregelt werden, wie mit einem Fall höherer Gewalt und anderer außergewöhnlicher Ereignisse allgemein umgegangen werden soll (sog. „Force-Majeure-Klauseln“).

Wer in der aktuellen Lage einen Bauvertrag o­der Nachtrag zu einem solchen schließen möchte, sollte unbedingt konkrete Regelungen aufnehmen, wie die Parteien mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie umgehen wollen. Hiervon um­fasst sind insbesondere die Risikoverteilung so­wie die Regelung der oben genannte Punkte. Grund dafür ist, dass im Gegensatz zu Altver­trägen die derzeit ersichtlichen Auswirkungen des Coronavirus dann kein unvorhergesehenes Ereignis mehr sind.

VI. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Wer finanzielle Nachteile befürchten muss, sollte zum einen prüfen, ob bereits abgeschlossene Versicherungen diese Situation abdecken. Insbesondere sollte insoweit geprüft werden, ob der Versicherungsschutz auch entgangenen Gewinn erfasst. Ist dies nicht der Fall, sollte der Abschluss einer weitergehenden Versicherung (zumindest für die Zukunft) angedacht werden.

Zum anderen sollte jedoch auch geprüft werden, ob – und wenn ja, welche – Informationspflichten gegenüber der Versicherung bestehen. Insbe­sondere z.B. auch Fristen für die Anzeige etwai­ger Schäden oder Versicherungsfälle.

Hinsichtlich der vorgenannten Punkte ist die je­weilige Versicherungspolice zu prüfen.

VII. STAATLICHE UNTERSTÜTZUNG

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden auch von staatlicher Seite bereits Hilfen in Aussicht gestellt. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Möglich­keiten:

– Erleichterung der Voraussetzungen für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes durch eine Reduzierung des Drittelerfordernisses auf ein Zehntelerfordernis, vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversiche­rungsbeiträge, Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten und Kurzarbei­tergeld für Beschäftigte der Zeitarbeit

– Steuerliche Liquiditätshilfen für Unterneh­men, beispielsweise durch Stundung von Steuerzahlungen und Senkung von Voraus­zahlungen

– Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen, beispielsweise KfW-Unternehmer und ERP-Gründerkredite, Ge­währung von Landesförderinstrumenten https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html; https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de

VIII. FAZIT

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Ausbrei­tung des Coronavirus an zahlreichen Stellen des Bauablaufs und in der Wirtschaftswelt auswirken kann, sollten sich die Baubeteiligten möglichst frühzeitig informieren, welche Pflichten und Ob­liegenheiten zur Vermeidung von Nachteilen erfüllt werden müssen, und wie Ansprüche am bes­ten gesichert werden können.

Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen rund um die Auswirkungen des Coronavirus auf die Bau- und Immobilienbranche sowie zu strate­gischen Fragen für Ihr konkretes Projekt.

    Sie haben Fragen oder Anregungen zum Artikel?

    Jetzt Kontakt aufnehmen:





    * Pflichtfeld

    Related Posts