Bundestag beschließt Lieferkettengesetz

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Nach langer Vorlaufzeit und zum Teil heftigen Diskussionen innerhalb der Bundesregierung ist es soweit. Der Bundestag hat am Freitag, den 11.06.2021, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen und damit das sog. Lieferkettengesetz verabschiedet. Als Datum für das Inkrafttreten ist der 01.01.2023 vorgesehen. Es bleiben also nur noch knapp 18 Monate für die Vorbereitung und Implementierung der bei den betroffenen Unternehmen und ihren Zulieferern notwendigen Compliance-Systeme, die Anpassung einschlägiger vertraglicher Regelungen und die Vorbereitung auf die neuen Berichtspflichten.

Im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf  enthält das jetzt verabschiedete Lieferkettengesetz einige Änderungen, die über die üblichen redaktionellen Anpassungen hinausgehen:

1. Problemfeld „Zivilrechtliche Haftung“

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die eingefügte Klarstellung zu einer möglichen zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen innerhalb der Lieferkette. So enthält das Lieferkettengesetz nun eine eindeutige Klarstellung, dass eine Verletzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten keine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen begründen kann. Die Befürchtungen, aus den neuen Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes könne sich in Zukunft eine deliktische Haftung über die „Hintertür“ entwickeln, haben sich insoweit nicht bewahrheitet. Eine zivilrechtliche Haftung ist aber trotzdem nicht vollends ausgeschlossen. Das beschlossene Lieferkettengesetz stellt nämlich ebenfalls klar, dass eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung unberührt bleibt. Eine zivilrechtliche Haftung für Pflichtverletzungen innerhalb der Lieferkette kann sich somit durchaus weiterhin aus dem Deliktsrecht ausländischer Staaten ergeben.

2. Anwendungsbereich

Weitere Änderungen betreffen den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes. So soll das Gesetz jetzt nicht mehr nur für inländische Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern (ab 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmern (ab 2024), sondern auch für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen gelten, sofern die Beschäftigungsschwellen von diesen Zweigniederlassungen in Deutschland erreicht bzw. überschritten werden. Des Weiteren werden nun für die Bestimmung der Arbeitnehmerschwellen inländischer Unternehmen Arbeitnehmer mitgezählt, die ins Ausland entsandt wurden.

3. Rechtsbegriff „Umweltbezogene Risiken“

Eine Anpassung hat zuletzt der Gesetzesbegriff der sog. „umweltbezogenen Risiken“ erfahren. Ein „umweltbezogenes Risiko“ liegt künftig auch dann vor, wenn gegen bestimmte Vorgaben des Baseler Abkommens zu Abfallexporten verstoßen wird.

4. Ausdehnung des Rechtsbegriffs „Eigener Geschäftsbereich“

Erweitert wurde zudem die Definition des Begriffs des „eigenen Geschäftsbereichs“, der gesetzlicher Anknüpfungspunkt für strengere Sorgfaltspflichten sein kann. Der „eigene Geschäftsbereich“ eines Unternehmens erfasst nun auch kontrollierte Tochterunternehmen im Ausland. In der bisherigen Entwurfsfassung des Lieferkettengesetzes waren diese Tochterunternehmen noch als Zulieferer des Unternehmens qualifiziert worden.

Alles in allem enthält das verabschiedete Lieferkettengesetz im Vergleich zu den früheren Gesetzesentwürfen neben einigen Erweiterungen im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich einige Klarstellungen und konkretisierende Begriffsbestimmungen. Zu begrüßen ist dabei insbesondere der eindeutige Ausschluss einer weitergehenden zivilrechtlichen Haftung. Insoweit gilt es allerdings die Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer Ebene im Blick zu behalten. Die aktuellen Richtlinienentwürfe reichen in ihrem Regelungsgehalt – vor allem in Bezug auf die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung – deutlich weiter als das vom deutschen Gesetzgeber verabschiedete Lieferkettengesetz.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir im Rahmen unseres Blogs weiter informieren.

Gerne können Sie sich auch an unsere Ansprechpartner zum Thema Lieferkettengesetz wenden:

Dr. Timo Fietz und Dr. Thomas Zwissler

 

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